Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.Allgemeines

1.1 Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Käufer unsere Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen an, die auch dann ausschließlich maßgebend sind, wenn wir den Einkaufsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Abweichungen von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen werden für uns verbindlich, sobald wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

2.Preise

2.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk ohne Verpackung.
2.2 Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
2.3 Verpackungen werden zu unseren Selbstkosten in Rechnung gestellt.

3.Lieferung, Liefertermin, Versand

3.1 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.
3.2 Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche im Interesse des Käufers zu berücksichtigen; hierdurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - gehen zu Lasten des Käufers.
3.3 Die Verpackung erfolgt auf das Gewissenhafteste.
3.4 Die Gefahr des Untergangs der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebsgeländes auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Benutzung betriebseigener Fahrzeuge und bei Lieferung frei Haus.
3.5 Liefertermine sind unverbindlich.

4.Zahlung

Für Stammkunden:
4.1 Unsere Rechnungen sind ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und rein netto zahlbar.
4.2 Bei Bezahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
4.3 Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab.

Bei Neukunden:
4.4 Lieferung nur gegen Vorauskasse per Scheck bzw. Lastschrifteinzug. Anderslautende Bestellungen können leider nicht bearbeitet werden.
4.5 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
4.6 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu vergüten.
4.7 Bei Banküberweisungen und Scheck gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige beim Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen bzw. den Kontokorrentsaldo zu fordern sowie für noch nicht fällige Wechsel und Schecks, und den Gegenwert für noch laufende Aufträge Barzahlung zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

5.1 Ein Recht zur Aufrechung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.Gewährleistung

6.1 Alle Angaben über Eignung und Verarbeitung unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen. Sie befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen.
6.2 Der Käufer hat die gelieferte Ware beim Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
6.3 Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware - bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
6.4 Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung.
6.5 Soweit gesetzlich zulässig ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.

7. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
7.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
7.3 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Zif. 6.2.) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.
7.4 Zugriffe auf die uns gehörenden Waren oder Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
7.5 Unsere Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1 Für alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gelten Chamerau/Opf. als vereinbarter Erfüllungsort. Gerichtsstand ist Cham/Opf. mit der Maßgabe, daß wir auch an jeden anderen begründeten Gerichtsstand zu klagen berechtigt sind.
8.2 Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.